Stadt Aschaffenburg
Infoseite getrennte Abwassergebühr


Alle Informationen zur getrennten Abwassergebühr für Bürgerinnen und Bürger Aschaffenburgs auf einen Blick!

Willkommen auf der Infoseite der Stadt Aschaffenburg zum Thema getrennte Abwassergebühr.

Die Einführung einer neuen Gebührenstruktur wirft viele Fragen auf.
Die häufigsten Fragen, die uns die Bürgerinnen und Bürger stellen und die Erklärungen dazu, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Zudem stellen wir Ihnen hier die wichtigsten Unterlagen bequem zum Download bereit.

Antworten auf die wichtigsten Fragen

  • Warum wurde ein neuer Gebührenmaßstab eingeführt?

Die Einführung der getrennten Abwassergebühr ist aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben notwendig. Ziel der Neuregelung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Abwasserentsorgungskosten. Es ist also keine zusätzliche Gebühr, sondern die bestehenden Abwasserkosten werden auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung verteilt. Das wird bei einigen Nutzern zu Abweichungen in der Gebührenhöhe führen. Die Höhe der Gebühren entspricht zukünftig der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung der Abwasserbeseitigung.

 

  • Welchen Aufwand verursacht das Niederschlagswasser?

Bei Starkregenereignissen ist der Niederschlagsabfluss deutlich größer als der reguläre Schmutzwasserabfluss. Somit bestimmt die Menge des Niederschlagsabflusses die erforderlichen Kanalquerschnitte und damit die Investitions- und Betriebskosten.  Der Schutz vor Überflutungen erfordert spezielle Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung vor einer Einleitung in ein Gewässer. Dies resultierte in erhebliche Investitionen in den letzten Jahrzehnten. Kläranlagen sind im Wesentlichen auf die Reinigung des Schmutzwassers ausgelegt. Da keine Trennung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser erfolgen kann, fallen für das Niederschlagswasser auch Kosten durch die Mitbehandlung in den Kläranlagen an.

 

  • Heutige Abwassergebühr

Die Stadt Aschaffenburg unterhält ein Kanalnetz, in welchem das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet und anschließend im Klärwerk  gereinigt wird. In der Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Entsorgung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser enthalten. Die heutige Abwassergebühr richtet sich ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Menge des Niederschlagswassers, das in die Kanalisation eingeleitet wird, hat auf die individuelle Gebührenhöhe keinen Einfluss.

 

  • Wer ist von der Einführung der Niederschlagswassergebühr betroffen?

Berücksichtigt werden generell alle Grundstückseigentümer, die auf ihren Grundstücken versiegelte bzw. bebaute Flächen haben, die an die Kanalisation angeschlossen sind. Nicht nur die privaten Grundstückseigentümer sind von den neu eingeführten Niederschlagswassergebühren betroffen, sondern auch Gewerbe, Handel, Industrie und die Stadt Aschaffenburgselbst.

 

  • Haben im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten zugunsten Dritter Einfluss auf die Gebührenpflicht?

Nein.

Gebührenpflichtig ist immer der Eigentümer des Grundstücks.

 

  • Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Nein.

Das Messen der tatsächlichen Regenmenge auf jedem Grundstück wäre sehr aufwändig, da jeder Eigentümer dann auf eigene Kosten ein Messgerät einbauen und auch unterhalten müsste. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich Abwasser technisch nicht in der Weise messen lässt wie Frischwasser.

 

  • WAS hat sich für WEN geändert?

Eigentümer großflächiger Grundstücke mit großen, versiegelten und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen bei gleichzeitig geringem Frischwasserbezug (z.B. großflächige Hallen, Parkplätzen von Geschäften, Industriebetriebe) haben mit steigenden Gebühren zu rechnen. Eigentümer von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften sowie Bewohner von Geschossbauten können nahezu unveränderte oder sogar leicht sinkende Gebühren erwarten.

Für mehrgeschossige Häuser, mit einem vergleichsweise geringen Anteil versiegelter Flächen, ist von einer Reduzierung der Abwassergebühr auszugehen.

 

  • Was sind befestigte und überbaute  Flächen?

Als befestigt und überbaut  gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt.

 

  • Wie werden die befestigten und überbauten Flächen berechnet?

Zur Ermittlung der Flächen, von denen Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, hat die Stadt Aschaffenburg aktuelle Luftbilder ausgewertet und jedem Grundstück einen Abflussbeiwert zugeordnet. Der ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und befestigter und überbauter Fläche des Grundstücks (Grundstücksabflussbeiwert = GAB). Je stärker ein Grundstück versiegelt ist, umso höher ist der GAB. Jedem Eigentümer wird der ermittelte GAB mitgeteilt. Bei berechtigten Änderungswünschen kann ein Antrag auf Umstufung oder Einzelveranlagung gestellt werden. Der GAB bildet die Grundlage für die Gebührenberechnung.  Der GAB wird dabei einer Stufe (Klasse) zugeordnet und der Mittelwert der Klasse (mittlerer Grundstücksabflussbeiwert) wird anschließend mit der Grundstücksgöße und der Gebühr/m² multipliziert und ergibt so die Jahresgebühr. Es handelt sich hierbei um eine bewährte Methode, welche bereits Anwendung in diversen Städten Bayerns gefunden hat.

Stufe mittlerer Grundstücks- abflussbeiwert Abflussbeiwert (GAB)         von – bis Befestigung des Grundstücks
0 Einzelveranlagung >  0,00 < 0,10
1 0,14 >  0,10 < 0,19 minimal
2 0,24 >  0,19 < 0,30 gering
3 0,38 >  0,30 < 0,47 normal
4 0,55 >  0,47 < 0,64 hoch
5 0,77 >  0,64 < 0,91 sehr hoch
6 0,95 >  0,91 < 1,00 maximal

 

 

  • Wann kann ein Antrag auf Umstufung oder Einzelveranlagung gestellt werden?

Bedingungen:

  • Der Anteil der tatsächlich befestigten und überbauten Flächen eines Grundstücks, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird über- oder unterschreitet den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der Stufen 1 bis 6 laut Tabelle
  • Der Grundstückabflussbeiwert < 0,10 ist
  • Die tatsächlich einleitende Fläche weicht um mindestens 400 m² von der angenommenen gebührenpflichtigen Fläche ab

Sofern eine der Bedingungen erfüllt ist, kann der Antrag auf Umstufung oder Einzelveranlagung gestellt werden!

 

  • Berechnungsbeispiel für einen Antrag auf Einzelveranlagung bei großer Grundstücksfläche


Die Grundstücksfläche ist 4.000 m²

Abflusswirksame Fläche: 2.400 m² = Abflussbeiwert 0,6 (Stufe 4)

Eine Minderung um 400 m² bewirkt hier noch keine Umstufung in Stufe 3: (2.400m² – 400m²) / 4.000m² = Abflussbeiwert von 0,5 => Stufe 4

Da dies eine Abweichung von 400 m² zum zuvor festgesetztem Wert ist, ist ein Antrag auf Einzelveranlagung zulässig. Ein Antrag auf Einzelveranlagung kann gestellt werden!

 

  • Welche Unterlagen erhält der Grundstückseigentümer bzw. Verwalter (bei WEG oder Teileigentum)?

Anschreiben

Antragsformular / Grundstücksplan

Merkblatt

Flyer

 

  • Wie kann sich der Bürger informieren oder Fragen stellen?

Jeder Eigentümer hat  nach dem Versand der Unterlagen die Möglichkeit, in der Zeit von montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr die Telefonnummer (06021) 330-1600 (Ortstarif) anzurufen, die auch auf dem Anschreiben angegeben ist.

 

  • Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht für die öffentliche Kanalisation. Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in die öffentliche Entwässerungsanlage direkt oder indirekt einleiten.

Werden auf dem Grundstück Zisternen oder Versickerungsanlagen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.

 

 

  • Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein.

Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentliche Entwässerungsanlage nicht genutzt wird. Die Schmutzwassergebühr muss entsprechend dem Frischwasserverbrauch gezahlt werden.

 

  • Wem wurden die Unterlagen im Erhebungsverfahren zugeschickt?

Alle Eigentümer / Erbbauberechtigten / Hausverwaltungen der Grundstücke bekamen diese Unterlagen.

Bei Gemeinschaftseigentumsverhältnissen wurden die Verwalter angeschrieben. Wenn Sie als Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft Adressat des Erhebungsbogens stellvertretend für die gesamte Eigentümergemeinschaft waren, so ist uns kein Verwalter bekannt gewesen.

 

  • Was muss ich unternehmen, wenn die Flächenangaben auf dem Erhebungsbogen falsch sind?

Bitte prüfen Sie, ob die tatsächlich vorhandenen Flächen von den von uns festgestellten gebührenpflichtigen Flächen abweichen. Sollte sich nach Ihrer Überprüfung die Zuordnung in eine andere GAB-Stufe ergeben oder sich die Fläche innerhalb der gleichen GAB-Stufe um mehr als 400 m² von der festgestellten Fläche unterscheiden, haben Sie die Möglichkeit mit einem Antrag auf Umstufung oder Einzelveranlagung eine Korrektur der gebührenpflichtigen Fläche geltend zu machen.

 

  • WIE wurde meine versiegelte Fläche ermittelt?

Die versiegelte Fläche ihres Grundstücks wurde anhand von Luftbildern ermittelt. Hierzu wurden von einem Flugzeug aus Luftbilder des gesamten Stadtgebietes angefertigt. Die Luftbilder wurden mit einer Detailgenauigkeit von 10 cm ausgewertet und die Auswertung in einer Lageskizze abgebildet. Bei der Auswertung der Luftbilder wurde zwischen Dachflächen versiegelten Flächen unterschieden.

 

  • Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Aus den Luftbildern wurden lediglich Flächendaten verarbeitet. Diese Daten wurden ausschließlich für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger war hierfür nicht erforderlich.

 

  • Wo kann ich ein Luftbild von meinem Grundstück sehen?

Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern stellt unter dem folgenden Link Luftbilder der Stadt zur Verfügung:

https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/ 

 

  • Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern bzw. woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?

Es muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen zur Grundstücksentwässerung können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

 

  • Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Entwässerungseinrichtung entwässere?

Nein. Auch ein indirekter Anschluss an die Entwässerungsanlage [z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf (Gully)] ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

 

  • Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Bei der Berechnung der Gebühren gibt es diesbezüglich keinen Unterschied. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage ist entscheidend. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Entwässerungsanlage das Grundstück angeschlossen ist.

 

  • Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?

Ja.

Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind in einen Lageplan des Grundstücks einzutragen und der Stadt Aschaffenburg schriftlich unter Angabe der Flächengrößen mitzuteilen.

 

  • Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?

Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese ganzjährig genutzt werden und damit die öffentliche Entwässerungsanlage dauerhaft entlasten. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste Zisternen ab 4 m³ (4000 Liter). Indirekt helfen Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Wasser den Frischwasserverbrauch verringert.

 

  • Werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?

Ja.

Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen mit einem Notüberlauf in das Kanalsystem und einer Mindestgröße von 4m³ (4000 Liter) verringern die Niederschlagswassergebühr.

Je 1 m³ Zisternenvolumen wird Ihre gebührenpflichtige versiegelte Fläche um 15 m² reduziert (jedoch nicht mehr als die angeschlossene Fläche).

Diese Regelungen gelten ebenfalls für Versickerungsanlagen!

 

  • Hat die Dachform Einfluss auf die Gebührenrechnung?

Nein.

Maßgebend ist die Schattenfläche des Daches auf den Grund bei senkrechter Betrachtung (Grundriss des Hauses plus Dachüberstand). Ein Haus mit Satteldach oder Spitzdach beschattet den Grund genauso wie ein Flachdach. Die Form der Dachfläche ist demnach egal.

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand).

Wie wird meine versiegelte Fläche ermittelt?

Die versiegelte Fläche Ihres Grundstücks wird anhand von Luftbildern ermittelt. Hierzu werden von einem Flugzeug aus Luftbilder des gesamten Stadtgebietes angefertigt. Die Luftbilder werden mit einer Detailgenauigkeit von 10 cm ausgewertet  und die Auswertung in einer Lageskizze abgebildet. Bei der Auswertung der Luftbilder wird zwischen Dachflächen und versiegelten Flächen unterschieden. Die ermittelte Größe der jeweiligen Flächen ist auf dem Antrag auf Umstufung oder Einzelveranlagung aufgelistet. Dargestellt wird nur ihr Grundstück – Grundstücke angrenzender Nachbarn werden aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Grafik ausgeblendet.

Bitte beachten: Indirekte Entwässerung

Foto mit freundlicher Genehmigung des Ingenieurbüros Weidling, Bad Nauheim.

Der Hof bzw. die Zufahrt des Grundstücks 1 entwässert in eine private Entwässerungsrinne (Regenwassersammelrinne), die über die Grundstücksentwässerung am öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Für diese Hoffläche bzw. Zufahrt muss demnach Niederschlagswassergebühr entrichtet werden. Das Gleiche gilt auch, wenn die Hoffläche bzw. die Zufahrt ohne Entwässerungsrinne über den Gehweg zur öffentlichen Straße entwässert (vgl. Grundstück 2). Das so abfließende Niederschlagswasser gelangt schließlich über einen öffentlichen Sinkkasten (Gully) ebenfalls in die Kanalisation. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte indirekte Entwässerung über öffentliche Flächen. Deshalb ist auch diese Fläche (Hof bzw. Zufahrt von Grundstück 2) in der Summe der angeschlossenen privaten Entwässerungsflächen von Grundstück 2 zu berücksichtigen.

 

Dachüberstand beachten!

Wenn Sie zur Prüfung der Dachflächen Ihre Baupläne benutzen, beachten Sie bitte, dass dort im Grundriss die Gebäudegrundflächen dargestellt sind. Maßgebend für den Regenwasserabfluss ist jedoch die auf die Ebene projizierte Dachfläche, die von der Gebäudegrundfläche erheblich abweichen kann (Dachüberstand!).